A-Z Immobilien Glossar

A

Abschreibung
Mit der Abschreibung erfasst man im betrieblichen Rechnungswesen planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen.[1] Die Abschreibung korrespondiert dabei mit dem Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) innerhalb eines Zeitraums. Dabei kann der Wertverlust durch allgemeine Gründe wie Alterung und Verschleiß oder durch spezielle Gründe wie einen Unfallschaden oder Preisverfall veranlasst sein. Die Abschreibung wird meist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und – unter Beachtung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Besonderheiten – als Aufwand in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Das Gegenteil der Abschreibung ist die Zuschreibung, die als Wertaufholung in Frage kommt, wenn in Vorjahren zu hohe Abschreibungen vorgenommen wurden.
Abtretung
Abtretung ist im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition in § 398 des deutschen BGB die Übertragung einer Forderung von dem übertragenden Gläubiger (Zedent) auf einen empfangenden Gläubiger (Zessionar), der dann neuer Gläubiger wird. Die Abtretung erfolgt durch einen Vertrag zwischen Zedent und Zessionar.
Änderung eines Schuldverhältnisses.
Rechtstechnisch ist die Zession eine personelle Änderung des Schuldverhältnisses auf Gläubigerseite, womit sie sich insbesondere von der Schuldübernahme (personelle Änderung des Schuldverhältnisses auf Schuldnerseite) und der Novation (inhaltliche Änderung des Schuldverhältnisses) grundlegend unterscheidet. Zweck der Zession ist es, Forderungen, die bereits als solche einen Vermögenswert darstellen, ähnlich wie körperliche Sachen übertragen zu können. Durch die Übertragung verliert der Zedent jegliche Beziehung zur Forderung, während der Zessionar alle Rechte und Nebenrechte zur Forderung erlangt (§ 401, § 1153 und § 1250 BGB). Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft. Ihr liegt regelmäßig ein kausales Verpflichtungsgeschäft zu Grunde, z. B. ein Forderungskaufvertrag oder ein Kreditsicherungsvertrag. Man unterscheidet zwischen einer stillen und einer offenen Zession.

 

B

Bankvorausdarlehen
Bereitschaft der Bank, die vereinbarte Tilgung gegen Abtretung der Ansprüche aus Bausparverträgen oder einer Kapitallebensversicherung auszusetzen. Für die Dauer der Tilgungsaussetzung erhält die Bank nur die vereinbarten Zinsen. Darlehen mit Tilgungsaussetzung werden häufig auch Bankvorausdarlehen genannt.